04.02.2025  🕑5 Min.

E-Rechnung: Was bedeutet sie für das Handwerk?

Seit dem 01. Januar 2025 greift in Deutschland die sogenannte E-Rechnungspflicht. Zukünftig müssen alle in Deutschland ansässigen Handwerksbetriebe E-Rechnung erstellen, empfangen und verarbeiten können. Aber was bedeutet die E-Rechnung jetzt eigentlich für das Handwerk genau, wie sehen die Übergangsfristen aus und welche Vorteile soll diese Verpflichtung bringen?



Was ist eigentlich eine E-Rechnung?

Als Unternehmer aus dem Handwerk sind Sie wahrscheinlich täglich mit PDF-Rechnungen oder Papier­rechnungen in Kontakt. Zumindest das erstgenannte Rechnungs­format erscheint auf den ersten Blick wie eine E-Rechnung. Der Gesetzgeber knüpft diese allerdings mit der neuen Regelung an bestimmte Anforderungen. So müssen sie in einem strukturierten digitalen Format erstellt, übermittelt und empfangen werden können, sowie der EU-Norm 16931 entsprechen. Außerdem müssen beispielsweise Buchhaltungs­programme diese Rechnung automatisch verarbeiten können. Weder die klassische Papier­rechnung noch die PDF-Rechnung erfüllen diese Anforderungen. In Zukunft müssen Sie, wenn Sie im Handwerk eine E-Rechnung verschicken, zum Beispiel auf die Haupt-Rechnungs­formate ZUGFeRD oder XRechnung umsteigen.

🚨Für wen ist die E-Rechnung Pflicht?

    Im Rahmen des Wachstums­chancen­gesetzes vom 22. März 2024 hat der Gesetzgeber den Grundstein für die E-Rechnungspflicht gelegt. Hiervon sind alle Unternehmen betroffen, die nach § 14 UStG mit anderen inländischen Unternehmen eine Geschäfts­beziehung pflegen (B2B-Sektor) – es umfasst also auch das Handwerk. Die zuständige Handwerks­kammer hat Sie sicherlich schon über die Umstellung auf die E-Rechnung informiert. Sollten Sie mit Ihrem Handwerks­betrieb ausschließlich Privat­kunden bedienen, müssen Sie den Kunden keine E-Rechnung ausstellen.

E-Rechnung: Welche Übergangs­fristen müssen Unternehmen aus dem Handwerk beachten?

Arbeiten Sie auch mit anderen Unternehmen zusammen? Dann stehen Sie als Handwerker in Zukunft in der Pflicht, E-Rechnungen empfangen, versenden und verarbeiten zu können. Da die Implementierung je nach Unternehmens­größe mit einer Menge Ressourcen und Aufwand verbunden ist, gewährt der Gesetzgeber sogenannte Übergangs­fristen. Diese sehen wie folgt aus:

  • 01. Januar 2025: Unabhängig vom Handwerk oder der Industrie muss Ihr Unternehmen in der Lage sein, E-Rechnungen empfangen zu können.
  • 01. Januar 2027: Haben Sie mit Ihrem Unternehmen im Handwerk einen Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro erzielt, müssen Sie fortan dem Rechnungsempfänger eine E-Rechnung im vorgeschriebenen Format ausstellen.
  • 01. Januar 2028: Jedes Unternehmen im B2B-Geschäftsverkehr muss uneingeschränkt der E-Rechnungspflicht nachkommen! Ausgenommen sind Rechnungen mit Kleinstbeträgen (unter 250 Euro), Umsätze, die gemäß § 4, 8–29 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als steuerfrei gelten, Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG und Fahrausweise.

Übersicht: Vorteile und Heraus­forderungen bei der Umstellung auf E-Rechnung im Handwerk

Vorteile

  • Optimierte Rechnungs­verarbeitung, da die Prozesse automatisiert werden.
  • Einsparpotenzial an Portokosten und Papier
  • Schnellere Bearbeitung und pünktliche Zahlungen der Rechnungen
  • Langfristig betrachtet spart die Umstellung Zeit, Personal und Kosten ein.
  • Verkürzte Durchlaufzeiten

Herausforderungen

  • Je nach Unternehmensgröße enormer Zeit- und Ressourcen­aufwand
  • Falls das bisherige Buchhaltungs­programm E-Rechnungen nicht unterstützt, steht ein Softwarewechsel an.
  • Wer die Buchhaltung ausgelagert hat, braucht eine Lösung, um E-Rechnungen zu empfangen, zu prüfen, GoBD-konform aufzubewahren und zum Verbuchen an den Steuerberater weiterzugeben.

Wie muss eine Handwerker­rechnung aussehen?

Sie schreiben Ihre Rechnung genauso weiter wie bisher, lediglich die Rechnungs­formate müssen Sie in Zukunft zum Beispiel auf ZUGFeRD oder XRechnung umstellen. ZUGFeRD eignet sich ideal für den B2B-Bereich und erfüllt alle gesetzlichen Anforderungen einer E-Rechnung. XRechnung wurde hingegen für die Zusammenarbeit mit Behörden oder staatlichen Institutionen konzipiert.

Folgende Pflicht­angaben (§ 14 Umsatzsteuergesetz) gehören auf eine Handwerker­rechnung:

  • Tag der erbrachten Leistung/Leistungsmonat
  • vollständiger Name und Anschrift beider Parteien (Leistungs­aussteller und -empfänger)
  • Rechnungsdatum und -nummer
  • Anzahl der erbrachten Arbeitsstunden und genaue Leistungs­beschreibung
  • Nettobetrag und Steuersätze
  • Steuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Vorbereitung auf die E-Rechnung: Das sollten Unternehmen aus dem Handwerk jetzt tun!

Um die E-Rechnungspflicht umzusetzen, sollten Handwerksbetriebe aktiv werden: Schauen Sie sich zuerst an, ob Ihr bisheriges Buchhaltungsprogramm in der Lage ist, E-Rechnungen zu empfangen, zu verschicken und zu archivieren. Gegebenenfalls steht für Sie an diesem Punkt ein Wechsel zu einem anderen Software-Anbieter an.

Agenda bietet Ihnen beispielsweise zwei Software-Lösungen an:

  • Mit dem Agenda Rechnungswesen Komplettsystem haben Sie Ihr gesamtes Rechnungswesen selbst in der Hand.
  • Der Agenda InvoiceHub ist für Sie geeignet, wenn Sie Ihre Buchhaltung an Ihren Steuerberater oder ein Buchhaltungs­büro ausgelagert haben und eine Lösung für die Annahme von E-Rechnungen, die GoBD-konforme Archivierung sowie zur Übermittlung an den Steuerberater suchen.